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   OVG Sachsen, 21.06.2016 - 4 A 242/15   

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https://dejure.org/2016,17350
OVG Sachsen, 21.06.2016 - 4 A 242/15 (https://dejure.org/2016,17350)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.06.2016 - 4 A 242/15 (https://dejure.org/2016,17350)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - 4 A 242/15 (https://dejure.org/2016,17350)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 4, SGB V § 44
    Beiträge zur Krankenversicherung; Angemessenheit; Krankengeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattungsanspruch von Kindertagespflegeperson kann auch Beiträge für Krankengeld umfassen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Stuttgart, 30.07.2012 - 7 K 3/11

    Zum Anspruch einer Tagespflegeperson auf hälftige Erstattung von Beiträgen zur

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.06.2016 - 4 A 242/15
    Es können aber auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sein, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten (VG Stuttgart, Urt. v. 30. Juli 2012 - 7 K 3/11 -, juris Rn. 35 unter Bezugnahme auf Fakten und Empfehlungen des BMFSFJ vom 8. April 2010, Seite 6).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 4 LB 262/12

    Hhälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.06.2016 - 4 A 242/15
    Dies bezieht sich nur auf die Beiträge der Tagespflegeperson, die aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren (NdsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2014 - 4 LB 262/12 -, juris Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

    Zudem habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Juni 2016 (Az. 4 A 242/15) festgestellt, dass die laufende Geldleistung existenzsichernd sein müsse, insbesondere, wenn die Tätigkeit den Haupterwerb darstelle.

    Entgegen der Ausführungen der Antragsteller hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2016 (Az. 4 A 242/15) auch nicht entschieden, dass die laufende Geldleistung mindestens existenzsichernd sein müsse.

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